Glossar

Einmal Fachchinesisch in Deutsch bitte

Wir übersetzen das für Dich.

Um Dir den Weg durch den KFZ-Gutachten-Dschungel ein wenig zu erleichtern, hier ein paar
Begrifflichkeiten und Definitionen.

Dienst­leistung Fahrzeug­bewertung

Marktwert

Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge werden üblicherweise nach ihrem Marktwert versichert. Der Marktwert beschreibt den aktuellen Wert des Fahrzeugs am Spezialmarkt für Liebhaberfahrzeuge, d.h. bei einem An- oder Verkauf würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt für dieses Fahrzeug der als Marktwert ermittelte Betrag bezahlt bzw. erzielt. Es handelt sich dabei um einen Durchschnittspreis am Privatmarkt, der weder Mehrwertsteuer noch Händlergewinnspanne enthält. Lediglich bei seltener gehandelten Fahrzeugen und bei Modellen, die überwiegend über den gewerblichen Handel vertrieben werden, fließen auch Ergebnisse aus Händlerverkäufen sowie internationale Auktionsergebnisse als Nettobetrag mit ein. Der Marktwert bildet die Grundlage für die Versicherungseinstufung und für die Prämienberechnung im Kasko-Bereich. Er gilt als Taxe (festgesetzter, vereinbarter Preis) im Sinne des § 76 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). (Quelle: www.classic-analytics.de)

Wieder­beschaffungs­wert

Der Wiederbeschaffungswert beziffert die Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug kurzfristig zu beschaffen (Grundsatz der Naturalrestitution, vgl. §249 BGB). Abgestellt wird dabei auf den Wert zum Zeitpunkt des Unfalls. Berücksichtigung findet hierbei – im Gegensatz zum Marktwert – vor allem der gewerbliche Handel, der Wiederbeschaffungswert enthält somit stets (anteilige) Mehrwertsteuer und die in der jeweiligen Preisklasse übliche Händlergewinnspanne – Restaurationskosten oder sonstige bisherige Aufwendungen finden hingegen keine Berücksichtigung. Der Wiederbeschaffungswert ist insbesondere die Grundlage für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens. (Quelle: www.classic-analytics.de)

Wieder­herstellungs­wert

Der Wiederherstellungswert bezeichnet die Summe, die sich aus der Anschaffung sowie der späteren Restaurierung eines Fahrzeugs ergeben hat – unabhängig davon, ob sich dieser Preis bei einem Verkauf tatsächlich am Markt erzielen lässt. Es handelt sich somit um einen rein rechnerisch ermittelten Wert, der sich aus der Addition der sicht- oder belegbaren Investitionen ergibt. Die Differenz zum Marktwert kann daher erheblich sein. Der Wiederherstellungswert hat vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen ein Fahrzeug überdurchschnittlich langwierig, aufwendig und damit kostenintensiv restauriert wurde.

Händler­einkaufs­wert

Hierunter versteht man den Betrag, den man von einem Händler für ein an diesen zu veräußerndes Kraftfahrzeug erhält, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z.B. Inzahlungnahme bei Kauf eines Neufahrzeuges oder Ähnliches, berücksichtigt werden dürfen.

Veräußerungs­wert

Der Wert basiert nach allgemeiner Auffassung auf § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetztes. Dort heißt es wörtlich: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen“.

Die noch verwendeten Begriffe Verkehrswert und Marktwert entsprechen dem Veräußerungswert. Auch sie berücksichtigen den gesamten Markt für das zu bewertende Fahrzeug und sind nicht auf eine mögliche Käuferschicht begrenzt. Daher kommt es zwar zunächst auf die häufigste und allgemein übliche Art der Veräußerung von Gebrauchtwagen an, ebenso aber auch auf die sonstigen Verkaufswege.

Dienst­leistung Unfall­schaden­gutachten

Haft­pflicht­schaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadensfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kasko­schaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß der Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.

Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Total­schaden

Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungs­ausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs.2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich nach der Reparaturdauer bzw. nach der Zeitspanne für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs. Der konkrete Tagessatz für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug kann beispielsweise der Nutzungsausfall-Entschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden. 

Wieder­beschaffungs­wert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Kfz-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbeeinflussenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf der Basis eines Totalschadens abrechnet.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs.2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz grundsätzlich zu jenem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und der regionalen Marktgegebenheiten.

Wert­minderung (Merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle einer späteren Veräußerung einen geringeren Erlös erzielen wird als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

Unreparierter Vorschaden (Altschaden)

Unreparierte Vorschäden sind Beschädigungen, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung noch nicht instandgesetzt worden sind.

Als unreparierte Vorschäden bezeichnet man sowohl Unfallschäden als auch sonstige Beschädigungen, wie z. B. Lack- oder Korrosionsschäden.

Die unreparierten als auch reparierten Vorschäden haben Einfluss auf die durch den Kfz-Sachverständigen zu benennende merkantile Wertminderung den Wiederbeschaffungswert und den Restwert.

Reparierter Vorschaden

Als Vorschaden werden diejenigen Beschädigungen eines Kfz bezeichnet, die zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, zwischenzeitlich jedoch behoben wurden.